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§ 1

Name, Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen

F.C. Schalke 04 Fan-Club „Königsblaue Jungs Steinfurt 1997 e. V."

mit Sitz in 48565 Steinfurt, Ortsteil Burgsteinfurt.

 

§ 2

Vereinszweck

Der Verein bezweckt die Erhaltung und Förderung des aktiven und passiven Fußballsports.

 

§ 3

Mitgliedschaft

Mitglied kann jede, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Bei Aufnahme in den Verein ist eine Beitrittserklärung zu unterschreiben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

§ 4

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Tod,

b) durch schriftlichen Austritt, jeweils zum Ende des Kalenderjahres,

c) durch Ausschluss.

Zu c): Der Ausschluss kann erfolgen bei vereinsschädigendem Verhalten bzw. groben Verstößen gegen die Ordnung des Vereins. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit.

Erlischt die Mitgliedschaft durch Tod, Ausschluss oder durch schriftliche Austrittserklärung, verliert das Mitglied seinen Anspruch am Vereinsvermögen.

 

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Rechte

a) alle Mitglieder haben gleiche Rechte, die in ihrem Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zum Ausdruck kommen.

b) Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.

2. Pflichten

Jedes Mitglied verpflichtet sich,

a) die gesetzlichen Bestimmungen, die Satzung des Vereins, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen und anzuerkennen,

b) die Beiträge pünktlich bis zum 31. März jeden Jahres zu entrichten.

 

§ 6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.

 

§ 7

Mitgliederversammlung

Über die Einberufung der Mitgliederversammlung bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließt der Vorstand, der auch die jeweilige Tagesordnung erstellt.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher öffentlich durch Aushang im jeweiligen Vereinslokal - z. Zt. Kegelkotten Wemhöferstiege 4a, 48565 Steinfurt - und durch Veröffentlichung im Steinfurter Kreisblatt bekannt gemacht werden.

Die Tagesordnung ist den Mitgliedern öffentlich durch Aushang im jeweiligen Vereinslokal und durch Veröffentlichung im Steinfurter Kreisblatt bekannt zu geben.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich in der Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 31. März statt.

Eventuelle Anträge sind dem Vorstand 7 Tage vor Versammlungsbeginn schriftlich einzureichen.

Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden, oder in seiner Abwesenheit von dem 2. Vorsitzenden geleitet.

Bei allen Abstimmungen, zu denen nicht ausdrücklich abweichende Mehrheiten erforderlich sind, ist die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.

Bezüglich der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Sämtliche Beschlüsse sind darin aufzunehmen.

 

§ 8

Jahresbeitrag

Der Jahresbeitrag wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt und dort beschlossen.

 

§ 9

Vorstand

Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf eine Dauer von zwei Jahren gewählt.

Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

a) dem ersten Vorsitzenden,

b) dem zweiten Vorsitzenden,

c) dem Geschäftsführer

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Diese beiden Personen sollen im Vereinsregister beim Amtsgericht Steinfurt eingetragen werden.

Der 1. und 2. Vorsitzende hat jeweils Einzelvertretungsbefugnis.

Ihnen obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins.

 

§ 10

Erweiterter Vorstand

Dem erweiterten Vorstand gehören an:

a) der sportliche Leiter

b) Materialwart

Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der jährlichen Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre gewählt.

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung des Vereins sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der erweiterte Vorstand hat beratende Funktion.

 

§ 11

Kassenprüfer

In der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung sind für die Dauer von zwei Jahren drei Kassenprüfer zu wählen.

Mindestens zwei von ihnen müssen vor der Jahreshauptversammlung die Vereinskasse prüfen.

In der Jahreshauptversammlung muss ein Prüfbericht abgegeben werden.

 

§ 12

Protokolle

Über sämtliche Versammlungen des Vereins sind Protokolle zu erstellen.

Die Protokolle sind vom Protokollführer und jeweils einem Vorstandsmitglied zu

unterzeichnen.

 

§ 13

Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Die jeweils gültige Vereinssatzung liegt im Vereinslokal aus und kann dort von jedem Mitglied eingesehen werden.

Auf Antrag eines Mitgliedes wird ihm eine Fotokopie der gültigen Satzung ausgehän­digt.

 

§ 14

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck, mit einer Frist von einem Monat, unter genauer Darlegung der Tagesordnung, einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.

Für den Fall eines wirksamen Auflösungsbeschlusses hat die Mitgliederversammlung dann auch die Art der Liquidation und die Verwertung des Vereinsvermögens nach Begleichung aller Vereinsverbindlichkeiten zu beschließen.

Das verbleibende Vereinsvermögen wird einem gemeinnützigen Zweck zugeführt.

 

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